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Wie § 128 SGB V (unzulässige Kooperation) zur Falle im GKV Präqualifizierungsverfahren werden kann !

Kaum einer redet noch über (un)zulässige Kooperationen und die Auswirkungen des § 128 SGB V auf das Marktverhalten der Leistungserbringer. Im GKV-Präqualifizierungsverfahren wird das Thema aber wieder relevant. In den Empfehlungen des GKV-Spitzenverband Bund zum Präqualifizierungsverfahren heißt es über die Eignungsprüfung bei der Zusammenarbeit mit Ärzten und Krankenhäusern:
[1] Bei arbeitsteiligen Versorgungen nach § 128 Abs. 4 ff. SGB V sind die Anforderungen von den ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringern entsprechend der vertraglich vereinbarten Aufgabenverteilung gemeinsam zu erfüllen. Das heißt, dass die Leistungserbringer jeweils die Anforderungen für die konkrete Tätigkeit erfüllen und nachweisen müssen, die ihnen vertraglich bei der Durchführung der Versorgung zugewiesen wird.
[2] Präqualifizierungen für Leistungserbringer, die an arbeitsteiligen Versorgungen nach § 128 Abs. 4 ff. SGB V mitwirken, sind somit auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich zu beschränken. Da in den Verträgen mit den Krankenkassen die Aufgabenverteilung unterschiedlich geregelt sein kann, sind alternativ individuelle Eignungsprüfungen durch die Krankenkassen in Betracht zu ziehen.
Details zu den Anforderungen im Präqualifizierungsverfahren (http://thomas-bade.de/zusammenarbeit



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