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    Urteil: Kassen müssen keine Treppensteighilfen finanzieren - Rollstuhlfahrer haben nur Anspruch auf Rollstuhl

    Gesetzlich Versicherte, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, haben ihrer Krankenkasse gegenüber keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine elektrisch betriebene Treppensteighilfe. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Aktenzeichen: B 3 KR 13/09 R).

    Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Treppensteighilfe der sozialen beziehungsweise gesellschaftlichen Integration und Rehabilitation diene. Die Gesetzlichen Krankenversicherungen seien lediglich dafür zuständig, die medizinische Rehabilitation sicherzustellen. Im konkreten Fall hatte eine Frau, die aufgrund von Multipler Sklerose auf einen Rollstuhl angewiesen ist, auf Finanzierung einer Treppensteighilfe geklagt. Der Rollstuhl wurde ihr von der Krankenkasse finanziert.

    Rollstuhlfahrer, die eine geeignete Arztpraxis suchen, können sich über die Arztsuche der Stiftung Gesundheit unter www.arzt-auskunft.de informieren. Die Arzt-Auskunft hat rund 70.000 Ärzte verzeichnet, die Vorkehrungen zur Barrierefreiheit bieten. Diverse Portale und Krankenversicherungen haben die Arzt-Auskunft in ihren Online-Auftritt eingebunden, unter anderem auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in sein Portal www.einfach-teilhaben.de, das sich an Menschen mit Behinderung richtet.

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    Stiftung Gesundheit
    Vorsitzender des Vorstands: Dr. Peter Müller
    Behringstraße 28 a
    22765 Hamburg
    Tel. 040 / 80 90 87 - 0
    Fax 040 / 80 90 87 - 555
    E-Mail: info@stiftung-gesundheit.de
    www.stiftung-gesundheit.de
    www.stiftung-gesundheit-blog.de

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