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    Streitgespräch: Sind Ärzte geeignete Suizidhelfer?

    Dr. med. Frank Ulrich Montgomery, Vizepräsident der Bundesärztekammer, im Gespräch mit Prof. Dr. iur. Jochen Taupitz, Medizinrechtler und Mitglied im Deutschen Ethikrat

    Nach Ansicht des Mannheimer Medizinrechtlers Prof. Taupitz sollten Ärztinnen und Ärzte künftig als Suizidassistenten tätig sein dürfen. Für Dr. Montgomery würde dies jedoch das Aus des ärztlichen Ethos bedeuten.

    v. Klinkhammer, Gisela; Richter-Kuhlmann, Eva; Stüwe, Heinz, in Dtsch Arztebl 2009; 106(15): A-693

    >>> http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&p=Taupitz&id=6... <<< (html)

    Kurze Anmerkung (L. Barth):

    Das Streitgespräch verschafft Ihnen, lieber LeserInnen, einen kursorischen Überblick über die mit der ärztlichen Assistenz beim Suizid verbundenen Probleme.

    Besonders bemerkenswert dürfte die Antwort des Herrn Dr. Montgomery auf die Frage

    „Apropos unterschiedliche Auffassungen: Bei einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts TNS vom November letzten Jahres sagten 35 Prozent der befragten Ärzte, dass sie Beihilfe zum Suizid unterstützen würden, und vier Prozent gaben an, dass sie es selbst schon getan hätten. Wie finden Sie das, Herr Montgomery?“

    sein:

    Montgomery dazu:

    „Diese Umfrage hat uns sehr bewegt, weil Fachleute geantwortet haben, die von der Problematik etwas verstehen. Ich führe das Ergebnis darauf zurück, dass Ärzte in dem psychologischen Spannungsfeld am Ende eines Lebens unendliches Leiden sehen und nicht wissen, was der Mensch eigentlich wollte. Und aus diesem Hilfsbedürfnis entsteht der Gedanke an den assistierten Suizid. Ob sie es dann tun, ist eine komplett andere Frage.“

    Auf die weitere Frage „Glauben Sie denn, dass es noch einen Grundkonsens in der Ärzteschaft zu dieser Frage gibt?“ antwortet Montgomery

    "Ja. Aber die Frage ist, wo setzen wir diesen Konsens an? Wir werden in keiner ethischen oder moralischen Entscheidung hundertprozentige Mehrheiten haben".

    Nun – dies, verehrter Herr Montgomery, steht doch mehr als zu bezweifeln an. Ob Ärzte sich in einem „psychologischen Spannungsfeld“ wähnen, vermag nur der/die einzelne Arzt/Ärztin zu beurteilen, wenngleich doch hieraus keineswegs folgt, dass es noch einen Grundkonsens gibt. Die Umfrage ist insofern eindeutig und weist zumindest darauf hin, dass ein erheblicher Anteil der Ärzteschaft sich vorstellen könnte, in bestimmten Situationen Suizidbeihilfe zu leisten.
    Dass diese Umfrage „uns“ – damit dürfte wohl in erster Linie die BÄK und die Landesärztekammern gemeint sein – bewegt haben dürfte, steht außer Frage, wurde doch die Vertreter der verfassten Ärzteschaft in dieser Frage mit der Meinung der Basis konfrontiert, die darauf schließen lässt, dass jedenfalls in dieser Frage das überkommene Arztethos zunehmend verblasst ist. Vielleicht zeichnet sich ab, dass die Ärzteschaft entgegen allen Beteuerungen der Selbstverwaltungskörperschaften ein anderes Verständnis vom spezifischen Arztethos zu entwickeln und entsprechend zu verinnerlichen bereit ist, dass im Übrigen dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten und der ureigenen Gewissensentscheidung gerecht wird. Insofern hat Taupitz völlig Recht mit seiner Annahme, dass der Eid des Hippokrates überhaupt keine rechtliche Bedeutung hat.
    Gerade dieser Hippokratische Eid wird m.E. nach darauf hin zu überprüfen sein, ob er als mitgedachte „Schranke“ das ärztliche Tun und Handeln dergestalt mitbestimmt, dass qua Berufs- oder ärztlichem Standesrecht in Form einer spezifischen auf den Hippokratischen Eid festgelegten ethischen Grundausrichtung eine probate Möglichkeit dafür geschaffen worden ist, in bedeutsame Grundrechte auch der Ärzteschaften eingreifen zu können.

    Ich habe hier erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, da über das Arztethos gleichsam eine Supergrundrechtsschranke generiert wurde, die es zudem den Kammern gestattet, berufsrechtliche Sanktionen gegen den Arzt zu ergreifen, die allerdings in Anbetracht der Eingriffsintensität einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfen!

    Wir werden diesen Fragen auf der Tagung am 16.10.09 in Koblenz intensiver nachgehen müssen, um so einen Beitrag zur Enttabuisierung der Suizidbeihilfe durch den Arzt leisten zu können, auch wenn das Ergebnis der Veranstaltung insgesamt offen zu sein scheint.

    Das derzeitige Referententeam jedenfalls dürfte ein Garant für spannende Vorträge und Diskussionen sein:

    Prof. Dr. Michael Anderheiden
    Universität Heidelberg, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Allgemeine Staatslehre und Rechtsphilosophie

    Dr. Roger Kusch
    Rechtsanwalt

    Dr. Arndt T. May
    Medizinethiker; Wissenschaftler am Universitätsklinikum Aachen und Mitglied des Klinischen Ethik Komitees (KEK) am Universitätsklinikum der RWTH Aachen; Lehrbeauftragter des Instituts für Philosophie der Ruhr-Universität Bochum; Stellvertretender Vorsitzender und Geschäftsführer des Instituts für Ethik in der Praxis e.V.

    Prof. Dr. Müller-Busch
    Ltd. Arzt der Abteilung für Anästhesiologie, Schmerztherapie und Palliativmedizin am Gemeinschaftskrankenhaus Havelhöhe, Berlin.
    Lehraufträge an der Universität Witten/Herdecke, Humboldt Universität-Berlin und am Institute Universitaire Kurt Boesch, Sion Schweiz. Zahlreiche Veröffentlichungen und Vorträge zu Problemen der Schmerztherapie und Palliativmedizin. Seit 2006 Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP)

    Dr. Michael de Ridder
    Leiter der Rettungsstelle des Berliner Urban-Krankenhaus

    Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz
    Universität Mannheim, Ordinarius, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung; Geschäftsführender Direktor, Institut für Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik, Uni Mannheim; Mitglied im Deutschen Ethikrat und Mitglied in der Zentralen Ethikkommission der Bundesärztekammer

    Angefragt wurde darüber hinaus bei Herrn RA Wolfgang Putz aus der medizinrechtlich orientierten Anwaltskanzlei Putz &. Steldinger.

    Wir dürfen gespannt sein, welche Impulse von dieser Tagung für den sich abzeichnenden Wertediskurs für die Frage nach der ärztlichen Assistenz beim Suizid ausgehen werden.

    Lutz Barth

    IQB – Medizin- &. Pflegerecht - Lutz Barth
    Debstedter Str. 107, 27607 Langen
    Tel. 04743 / 278 001
    Internetportal: www.iqb-info.de
    E-Mail: webmaster@iqb-info.de

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