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    Besserer Verbraucherschutz bei kombinierten Wohn- und Pflegeleistungen

    Pflegeeinrichtungen und betreutes Wohnen werden in der alternden Gesellschaft immer wichtiger. Höchste Zeit für einen verlässlichen Rechtsrahmen. Der Bundesrat billigte heute das neue Heimgesetz.

    Die Neuregelung legt Bedingungen für Verträge über Wohnraum, kombiniert mit Pflege- oder Betreuungsleistungen fest.

    Älteren, pflegebedürftigen oder behinderten volljährigen Menschen oder ihren Angehörigen fällt es häufig schwer, den Markt für derartige Leistungen und die vertraglichen Regelungen zu überblicken. Fehlende Erfahrung und mangelndes Wissen verhindert nicht selten, dass sie den Anbietern als gleichberechtigte Verhandlungspartner begegnen können.

    Der jetzt verabschiedete Gesetzentwurf sieht deshalb klare Regelungen für Verträge über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen vor:

    • Die Verbraucher haben künftig vor Vertragsabschluss Anspruch auf schriftliche und leicht verständliche Informationen über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen.
    • Die Verträge werden grundsätzlich schriftlich abgeschlossen und auf unbestimmte Zeit. Für Kurzzeitpflege ist eine Befristung möglich.
    • Eine Vertragskündigung ist für die Unternehmen nur aus wichtigem Grund möglich. Die Verbraucherinnen und Verbraucher können dagegen jederzeit kurzfristig aus den Verträgen aussteigen.
    • Das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein. Erbringt das Unternehmen eine Leistung nicht oder nicht wie vereinbart, können die Verbraucher das Entgelt entsprechend kürzen.
    • Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf, besteht Anspruch auf eine Anpassung des Vertrages.

    Das Gesetz gilt nicht für Verträge, in denen Wohnraum ausschließlich mit allgemeinen Betreuungsleistungen vermietet wird. Das sind beispielsweise Wohnformen, die - wie etwa im Seniorenheim - nur mit hauswirtschaftlicher Versorgung, dem Hausnotrufdienst oder der Vermittlung von Pflege oder Betreuungsleistungen verbunden sind. Hierfür gilt nach wie vor das allgemeine Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

    Der Entwurf des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes knüpft an die bisherigen Regelungen des Heimgesetzes zum Heimvertrag an. Er entwickelt diese im Sinne eines modernen Verbraucherschutzes weiter. Die bisherigen heimgesetzlichen Regelungen werden aufgehoben.

      Durch die Föderalismusreform ist das Heimgesetz im September 2006 in die Zuständigkeit der Länder übergegangen. Einige Regelungen stehen aber weiterhin der Gestaltung durch den Bundesgesetzgeber offen. Das gilt vor allem für die Zuständigkeit für die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz.

    Pressekontakt:

    Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
    Dorotheenstraße 84
    10117 Berlin
    Telefon: 030 18 272-0
    Fax: 030 18 272-2555
    internetpost@bpa.bund.de

    www.bundesregierung.de

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