medcom24 - Das Presseportal für Medizin & Gesundheit im Internet.

Deutschlands Datenbank für Presseinformationen aus dem Gesundheitswesen.

Benutzeranmeldung

Bleiben Sie mit - medcom24 - immer auf dem Laufenden!

Kooperationen / Partner

RSS - Newsfeed

Inhalt abgleichen

Feed anzeigen und abonnierenSitemap anzeigen

    Presseportal Kostenlos Online PR RSS News Public Relations Veröffentlichen Web 2.0 Gesundheit Journalisten Presse Redaktionen Healthcare Medizin Pressemeldungen PKs Kommunikation Pressekonferenzen Termine Kostenfrei PI Presseinformationen Werbung Öffentlichkeitsarbeit Pressemitteilungen VAs Marketing PR-Agenturen Veranstaltungen


      Mitglied im Deutschen Journalisten-Verband


      Geprüft auf Sicherheit durch:
      Web-Browser optimiert.

    Allianz gegen den neopaternalistischen Kurs der BÄK gefordert!

    Auf dem kommenden 114. Deutschen Ärztetag soll eine Neuregelung zur ärztlichen Sterbebegleitung verabschiedet werden, mit der eine drastische Verschärfung des ärztlichen Berufsrechts verbunden wird.

    Hiernach soll u.a. es den bundesdeutschen Ärztinnen und Ärzten verboten sein, an einem Suizid mitzuwirken.

    Mit dieser geplanten Regelung ist ein moralisches Diktat verbunden, dass unmittelbar auf die individuelle Gewissensentscheidung der Ärzteschaft als auch auf die vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung in unzulässiger Weise eingreift.

    Die Befürworter einer Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe sind nun aufgerufen, ihren Unmut über die geplante Neuregelung zu bekunden und ihren Beitrag dazu zu leisten, dass die Neuregelung nicht Eingang in das ärztliche Berufsrecht findet.

    Die Bundesärztekammer hat – entgegen allem ersten Anschein nach – nicht mit „offenen Karten“ gespielt und zunächst den Irrglauben in der Bevölkerung aber auch in den Fachkreisen genährt, als sei mit der erst kürzlich verabschiedeten Neuregelung der Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung ein stückweit der auch in der Ärzteschaft feststellbaren Wertepluralität Rechnung getragen worden. Dem mag so sein, wenn insbesondere nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Suizidbeihilfe gegen das Arztethos verstoße.

    Die nunmehr geplante Neuregelung in § 16 Ä-MBO allerdings schreibt ein Verbot der Mitwirkung an einem Suizid fest – eine Verbotsnorm, für die eigentlich nach dem Selbstverständnis der BÄK keine Grundlage ersichtlich ist. Dies deshalb nicht, weil die BÄK selbst davon ausgeht, dass die ärztliche Suizidbegleitung keine ärztliche Aufgabe sei.

    Von daher ist es nicht nachvollziehbar, warum die BÄK im Berufsrecht sich zu einer Handlung äußert und diese verbietet, die keine ärztliche ist!

    Die BÄK ist kein Ersatz-Gesetzgeber, der nach Belieben seinen Berufsstand mit Regelungen überziehen kann, die nicht in seinem Zuständigkeitsbereich liegen!

    Alle Ärztinnen und Ärzte, die bisher für eine Liberalisierung eingetreten sind, aber auch andere Befürworter der ärztlichen Suizidassistenz aus Verbänden und Organisationen sind daher aufgerufen, ihren Protest zu erklären und zwar ungeachtet der Tatsache, dass offensichtlich sich die BÄK mit der Deutschen Bischofskonferenz im besten Einvernehmen über die Verbotsregelung weiß.

    Lutz Barth

    IQB – Medizin- &. Pflegerecht - Lutz Barth
    Debstedter Str. 107, 27607 Langen
    Tel. 04743 / 278 001
    Internetportal: www.iqb-info.de
    E-Mail: webmaster@iqb-info.de

    0
    Noch keine Bewertung
    Ihre Bewertung: Keine

    Presseportal - medcom24 e.K. | Copyright 2008 - 2012 | All rights reserved | SERVICE-HOTLINE: 01801 / 730 730 | Powered by Drupal Design by Artinet